Kurabgabensatzung
Aktuelle Lesefassung Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Trassenheide
(Kurabgabesatzung) Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410) in Verbindung mit §§ 1, 2, 11 des Kommunalabgabengesetztes des Landes Mecklenburg- Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) und der Anerkennung als Staatlich anerkanntes Ostseebad durch das Land Mecklenburg- Vorpommern wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Trassenheide vom 08.12.2009 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 Kurabgabe (1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen sowie für touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste wird eine Kurabgabe erhoben. (2) Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die kommunalen Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden. (3) Für die Benutzung von Einrichtungen und den Besuch von Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein gesondertes Entgelt erhoben werden.
§ 2 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (1) Die Kurabgabe wird von allen natürlichen Personen erhoben, die sich in dem Gebiet der Gemeinde Trassenheide aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. (2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Trassenheide Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. (3) Als ortsfremd gilt auch, wer eine Laube in einem Kleingarten zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnnutzung gemäß § 20a Nr. 8 BKleinG zulässig oder rechtswidrig erfolgt. (4) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetztes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Der Nachweis für vorgenannte Tatbestände hat dem Kurbetrieb gegenüber durch eine entsprechende Bescheinigung zu erfolgen (durch Arbeitsstelle, Ordnungsamt o. ä.). Diese Personen können sich in der Kurverwaltung im „Haus des Gastes“, Strandstraße 36, 17449 Ostseebad Trassenheide, eine kostenfreie Kurkarte auf eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen. (5) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Sommerhäuser, Bungalows, Appartements, Zimmer, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten (z.B. Lauben oder Gartenhäuser in Kleingärten, die zu Wohnungszwecken genutzt werden).
§ 3 Befreiung von der Kurabgabe (1) Folgende nach § 2 dieser Satzung kurabgabepflichtige ortsfremde Personen sind von der Kurabgabe befreit: 1. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf der Insel Usedom, in Wolgast oder Swinemünde haben und nicht in der Gemeinde Trassenheide übernachten 2. Schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 % und deren Begleitperson, soweit sich diese als ständige Begleitung ausweisen kann 3. Kinder bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres 4. Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister sowie deren Familienangehörige von Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne gesondert berechnetes Entgelt in der Unterkunft eines Ortsansässigen aufgenommen sind; Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder 5. Personen und Gruppen, die sich im Interesse von Partnerschaftsbeziehungen oder zu gemeinnütziger Arbeit auf Einladung der Gemeinde im Ort aufhalten – soweit dies der Hauptausschuss beschlossen hat (2) Die in § 3 (1) aufgeführten Personen können sich in der Kurverwaltung im „Haus des Gastes“, Strandstraße 36, 17449 Ostseebad Trassenheide, eine kostenfreie Kurkarte auf eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen. (3) Soweit Personen nach den Regelungen der §§ 2 und 3 von der Kurabgabenpflicht betroffen oder befreit sind, berührt dies die Abgabepflicht von Begleitpersonen oder Familienan3 gehörigen nicht, wenn diese selbst nach den Regelungen der vorliegenden Satzung kurabgabepflichtig sind.
§ 4 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe (1) Die Abgabeschuld entsteht am Tag der Ankunft in der Gemeinde Trassenheide und endet mit dem Tag der Abreise. (2) Die Kurabgabe ist am Ankunftstag des Besuches der Gemeinde für die gesamte Aufenthaltsdauer fällig. (3) Kurabgabepflichtige, welche nicht in der Gemeinde Trassenheide eine Unterkunft nehmen (Tagesgäste), haben ihre Kurabgabe bei Ankunft durch Lösen einer Tageskurkarte bei der Kurverwaltung, Strandstraße 36, 17449 Ostseebad Trassenheide oder an den aufgestellten Kurkartenautomaten (an beiden Strandhauptzugängen) oder an der mobilen Informationsstelle (Informationsstrandkorb) zu zahlen. (4) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne von § 2 (5) zahlen für sich und ihre Familienangehörigen die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe, unabhängig von Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes. Familienangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder, soweit sie noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind. Besitzer von Wohneinheiten und Wohngelegenheiten sind alle Personen, denen die Wohnung oder Wohngelegenheit zur Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen worden sind (z.B. Dauermieter, Entleiher). Für die Jahreskurabgabe entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt und 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (5) Die Dünenwaldklinik hat für den Abgabezeitraum 01.05. – 15.10. einen monatlicher Pauschbetrag, unabhängig von der Anzahl der Klinikbesucher, zu entrichten. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt und bis zum 5. des folgenden Monats fällig. (6) Vermieter, die Wohnraum zu Erholungszwecken zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Sie haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe und können als Gesamtschuldner neben den eigentlichen Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt für denjenigen, der Standplätze zum Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, Booten und sonstigen geeigneten Unterkunftsmöglichkeiten überlässt. Kleinvermieter (bis 8 Betten) haben die Kurabgabe bis zum 20. Oktober des lfd. Jahres und gewerbliche Vermieter (ab 9 Betten) mindestens 1 mal im Monat abzuführen.
§ 5 Erhebungsform der Kurabgabe (1) Bei Zahlung der Kurabgabe nach § 4 Abs. 5 wird durch den Vermieter, in den übrigen Fällen durch die Kurverwaltung, eine auf den Namen des Kurabgabepflichtigen mit Angabe des Gültigkeitszeitraumes laufende Kurkarte (zusammen mit dem Meldeschein) erstellt. Hiervon ausgenommen sind Tageskurkarten, welche durch Tagesgäste nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 gelöst wurden. Die Kurkarten sind ständig mitzuführen. Sie sind auf Verlangen den Aufsichtspersonen, die sich als solche ausweisen müssen, vorzuzeigen. (2) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und wird bei missbräuchlicher Benutzung eingezogen. Sie gilt gleichzeitig als Quittung für die gezahlte Kurabgabe. Bei Verlust der Kurkarte kann von der Kurverwaltung eine Ersatzkurkarte ausgestellt werden. Hierfür wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 Euro erhoben.
§ 6 Höhe der Kurabgabe (1) Die Kurabgabe wird jeweils vom 01.05. bis zum 15.10. erhoben. Sie beträgt je Tag: - für Personen über 18 Jahre 2,00 € - für Schüler, Studenten, Azubis 0,50 € und Kinder nach Vollendung des 9. Lebensjahres (2) Eigentümer und Besitzer von Wochenendhäusern, Sommerhäusern, Bungalows, Appartements und Zimmern, Wohnwagen, Wohnmobilen , Zelten und sonstigen geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahreskurabgabe zu entrichten. Sie beträgt je Saison 90,00 Euro pro Wohneinheit. In dieser Pauschale sind Personen lt. § 4 (4) enthalten. Diese Pauschale schließt jedoch nicht die Kurabgabe für andere Personen bei Überlassung oder Weitervermietung der Wohneinheit ein. Dauercamper haben eine Pauschale je Standplatz in Höhe von 90,00 Euro zu bezahlen. (3) Der in § 4 (5) genannte Pauschbetrag für die Dünenwaldklinik beträgt 1 500,00 €/ Monat. (4) Bei der Berechnung der Kurabgabe gelten bei Gästen mit mindestens einer Übernachtungsdauer von 2 Tagen Ankunfts- und Abreisetag als einen Tag. (5) In der Kurabgabe ist die Umsatzsteuer nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz enthalten.
§ 7 Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber (1) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen bei der Kurverwaltung zu melden. Diese Meldepflicht obliegt auch ortsfremden Eigentümern und Besitzern von Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung für die Personen, denen sie Unterkunft gewähren. Wohnungsgeber im Sinne dieser Satzung sind auch Grundstückseigentümer, die Plätze für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und dergleichen zur Verfügung stellen. Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten gleichfalls für die Inhaber bzw. Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienheimen und ähnlichen Erholungseinrichtungen. (2) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Kurkarte einen besonderen Meldeschein bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast am Tag der Ankunft den Meldeschein ausfüllt und unterschreibt. Die Durchschrift ist in der Kurverwaltung mit der Abrechnung der Kurabgabe abzugeben. (3) Die Meldescheine sind vom Wohnungsgeber 1 Jahr aufzubewahren und einem Mitarbeiter der Kurverwaltung bei Überprüfung vorzulegen. (4) Für die Vollständigkeit der von der Kurverwaltung gegen Quittung empfangenen Kurkarten und Meldescheine haftet der Empfänger persönlich. Für nicht zurückgegebene Kurkarten wird ein Betrag in Höhe von 50,00 €/ Kurkarte berechnet. (5) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen. (6) Jeder Wohnungsgeber, der seine nach der Kurabgabesatzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, haftet der Gemeinde für den dadurch entstandenen Schaden. Die Inanspruchnahme auf Schadenersatz schließt die gleichzeitige Ahndung als Ordnungswidrigkeit bei Pflichtverletzungen nicht aus. (7) Die Kurverwaltung ist befugt, zu unregelmäßigen Zeiten Kurabgabekontrollen durchzuführen. Bei den Kontrollen ist jeder Gastgeber verpflichtet, die Kassierungsbelege vorzulegen und hierüber Auskunft zu erteilen.
§ 8 Verwendung von Daten (1) Die Gemeinde Ostseebad Trassenheide ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen, eigener Ermittlungen und von nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (2) Grundlage für die Datenerhebung nach Abs. 1 sind: - Melderegisterauszüge - Gästeverzeichnis der Vermieter - Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz - Grundstückseigentümerverzeichnis - Fremdenverkehrsveranlagung Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widersprechen.
§ 9 Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Zuwiderhandlungen gegen Festlegungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes M-V. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Amtsvorsteher des Amtes Usedom-Nord. (4) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungsverfahren durch die Vollstreckungsbehörde der Amtsverwaltung eingezogen.
§ 10 Zuständigkeit Die nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben werden dem Eigenbetrieb „Kurverwaltung Ostseebad Trassenheide“ übertragen, dessen Betriebsleitung die Gemeinde insoweit vertritt.
§ 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Ostseebad Trassenheide, den 09.12.2009
D. Schwarze Bürgermeister
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